Was bedeutet eine EU-Zulassung?
Insekten, die vor dem 15. Mai 1997 in der EU nicht in nennenswertem Umfang verzehrt wurden, gelten grundsätzlich als neuartige Lebensmittel. Sie dürfen nur vermarktet werden, wenn sie nach einer Sicherheitsbewertung in die Unionsliste nach der Novel-Food-Verordnung (EU) 2015/2283 aufgenommen wurden.
Eine Zulassung ist keine pauschale Freigabe für jede denkbare Verwendung. Der jeweilige Rechtsakt legt fest, welche Art und Entwicklungsstufe, welche Verarbeitung, welche Lebensmittelkategorien und welche Höchstmengen erlaubt sind. Teilweise sind wissenschaftliche Daten zeitlich geschützt, sodass zunächst nur der benannte Antragsteller das konkrete Novel Food vertreiben darf.
Die vier zugelassenen Insektenarten
Nach der aktuellen Unionsliste und der Übersicht der Europäischen Kommission sind vier Arten zugelassen. Mehrere Rechtsakte können unterschiedliche Zubereitungen derselben Art betreffen.
- Gelber Mehlwurm – Tenebrio molitor, Larven: getrocknete ganze Larven; gefrorene, getrocknete und pulverisierte Formen; außerdem UVB-behandeltes Pulver aus ganzen, thermisch behandelten Larven.
- Wanderheuschrecke – Locusta migratoria, adulte Tiere: gefrorene, getrocknete und pulverisierte Formen. Bei gefrorenen und getrockneten ganzen Tieren werden Beine und Flügel entfernt; für das Pulver gelten eigene Verarbeitungsvorgaben.
- Hausgrille oder Heimchen – Acheta domesticus, adulte Tiere: gefrorene, getrocknete und pulverisierte Formen sowie separat zugelassenes, teilweise entfettetes Pulver aus ganzen Hausgrillen.
- Larven des Getreideschimmelkäfers – Alphitobius diaperinus, häufig Buffalowurm genannt: gefrorene, pastenartige, getrocknete und pulverisierte Formen der ganzen Larven.
In welchen Lebensmitteln dürfen sie vorkommen?
Die erlaubten Anwendungen unterscheiden sich zwischen den Zulassungen. Je nach Insektenart und Form gehören dazu beispielsweise Brot und Brötchen, Teigwaren, Suppen, Snacks, Fleischzubereitungen oder Fleischalternativen, Schokoladenerzeugnisse und bestimmte Nahrungsergänzungsmittel. Für jede Kategorie gelten eigene Höchstgehalte.
Dass eine Insektenart zugelassen ist, bedeutet daher weder, dass sie ohne Kennzeichnung eingesetzt werden darf, noch dass sie beliebig jedem Lebensmittel zugesetzt werden kann. Maßgeblich ist stets der konkrete Eintrag in der konsolidierten Unionsliste.
Kennzeichnung und Allergierisiko
Lebensmittel müssen das verwendete Novel Food mit der in der jeweiligen Zulassung vorgeschriebenen Bezeichnung in der Zutatenliste nennen. Zusätzlich verlangen die Zulassungen Hinweise, dass allergische Reaktionen bei Menschen mit bekannten Allergien gegen Krebstiere und Hausstaubmilben möglich sind; je nach Insektenart wird auch auf Weichtiere hingewiesen.
EFSA weist außerdem darauf hin, dass Allergene aus dem Futtersubstrat – etwa Gluten – im Insektenprodukt verbleiben können. Menschen mit entsprechenden Allergien sollten deshalb nicht allein auf eine Scanner-Auswertung vertrauen, sondern die vollständige aktuelle Kennzeichnung prüfen und im Zweifel medizinischen Rat einholen.
Zugelassene Zusatzstoffe aus Insekten
Nicht alle insektenbasierten Zutaten fallen unter die Novel-Food-Regeln. Drei etablierte Stoffe sind als Lebensmittelzusatzstoffe nach der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 geregelt und besitzen eigene Spezifikationen nach der Verordnung (EU) Nr. 231/2012.
- E120 – Karminsäure und Karmin: roter Farbstoff, dessen Farbstoffkomponente aus Extrakten getrockneter weiblicher Cochenilleschildläuse der Art Dactylopius coccus gewonnen wird.
- E901 – Bienenwachs, weiß und gelb: Wachs aus den Waben der Honigbiene Apis mellifera; gelbes Bienenwachs wird durch Ausschmelzen und Reinigen gewonnen, weißes durch Bleichen der gelben Form.
- E904 – Schellack: gereinigtes und gebleichtes Harz aus dem Sekret der Lackschildlaus Laccifer beziehungsweise Tachardia lacca; nach der 2026 aktualisierten EU-Spezifikation wird das Wachs herausgefiltert.
Was gehört nicht in dieselbe Kategorie?
Honig, Gelée royale, Propolis und Blütenpollen sind Erzeugnisse von Bienen, aber keine der vier als Novel Food zugelassenen Insektenarten. Sie werden je nach Produkt unter allgemeinen oder eigenen lebensmittelrechtlichen Regeln vermarktet und sollten nicht mit einer Novel-Food-Zulassung für ganze Insekten gleichgesetzt werden.
Auch ähnlich klingende Namen können täuschen: E124 heißt unter anderem Cochenillerot A, ist aber ein synthetischer Azofarbstoff und wird nicht aus Cochenilleschildläusen gewonnen. Umgekehrt können Stoffe wie Chitin oder Chitosan aus unterschiedlichen biologischen Quellen stammen; die Herkunft lässt sich nicht allein aus dem Stoffnamen ableiten.
Wie ist die wissenschaftliche Bewertung einzuordnen?
EFSA bewertet für jedes Novel Food unter anderem Zusammensetzung, Herstellungsverfahren, Mikrobiologie, Toxikologie, Ernährung und Allergenität. Die Schlussfolgerung „sicher“ bezieht sich auf die beantragten und anschließend zugelassenen Verwendungen und Mengen – sie ist keine allgemeine Gesundheits- oder Nachhaltigkeitsaussage.
Bei Nährwertangaben ist außerdem zu beachten, dass der aus dem Stickstoffgehalt berechnete Proteinwert durch Chitin überschätzt werden kann. Die ernährungsphysiologische Qualität hängt von Art, Entwicklungsstadium und Verarbeitung ab und lässt sich nicht pauschal für alle Insektenprodukte angeben.
Kurz zusammengefasst
In der EU sind derzeit vier Insektenarten in genau festgelegten Formen als Novel Food zugelassen: Tenebrio molitor, Locusta migratoria, Acheta domesticus und Alphitobius diaperinus. Hinzu kommen die insektenbasierten Zusatzstoffe E120, E901 und E904. Wer diese Zutaten erkennen oder vermeiden möchte, sollte sowohl deutsche als auch wissenschaftliche Namen und E-Nummern beachten und immer die aktuelle Verpackung prüfen.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine medizinische Beratung dar.
